OLG Brandenburg - Beschluß vom 15.07.1998 (9 WF 96/98) - DRsp Nr. 1999/4703
OLG Brandenburg, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 9 WF 96/98
DRsp Nr. 1999/4703
In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG kann der Streitwert auch dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren zwar nicht wegen der Hauptsache, jedoch wegen der nach § 99 Abs. 2ZPO isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.