OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.07.2021
15 UF 211/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1375 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1366
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen F 66/14

Zugewinnausgleich und nachehelicher UnterhaltBerechnung von Anfangsvermögen und EndvermögenBewertung des Miteigentumsanteils an einem GrundstückAnrechnung eines fiktiven Einkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 15 UF 211/19

DRsp Nr. 2021/13626

Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen Bewertung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück Anrechnung eines fiktiven Einkommens

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 4. Juli 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 44a F 66/14 - hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 der Beschlussformel abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Zugewinnausgleich einen Betrag in Höhe von 288.520,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60.070,96 € seit dem 18. Dezember 2020 zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen bis einschließlich 31. Dezember 2026 befristeten nachehelichen Unterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, zu zahlen:

- 1.529,87 € monatlich ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2023,

- 1.000 € monatlich von Januar 2024 bis einschließlich Dezember 2026.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.