Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Kindschaftssache (§ 1628 BGB). Mit ihrem am 4. Mai 2021 beim Amtsgericht eingereichten Antrag hat sie die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Frage des Besuchs einer Frühförderung durch das gemeinsame Kind und zugleich Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Kinderärztin habe die Frühförderung empfohlen, allein der Vater verweigere seine Zustimmung und habe die bestehende Vollmacht für die Mutter widerrufen.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (Bl. 13R) hat das Amtsgericht der Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass die Eltern zunächst gehalten seien, einen Einigungsversuch zu unternehmen, aufgegeben darzulegen, ob es eine gemeinsame Beratung beim Jugendamt gegeben habe, gegebenenfalls, aus welchen Gründen nicht.
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