OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2020
15 WF 14/20
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 627
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 135/19

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft wegen Verstoßes gegen eine UmgangsregelungKeine Vollstreckung aus einer bloßen Vereinbarung der BeteiligtenGerichtliche Billigung eines Vergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 15 WF 14/20

DRsp Nr. 2020/4563

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung Keine Vollstreckung aus einer bloßen Vereinbarung der Beteiligten Gerichtliche Billigung eines Vergleichs

Die Vollstreckung aus einer bloßen Vereinbarung der Beteiligten ist unzulässig; eine gerichtliche Billigung eines Vergleichs ist vielmehr Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit.

Auf die sofortige Beschwerde der Verpflichteten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Luckenwalde vom 9. Dezember 2019 - 31 F 135/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Berechtigten vom 26. September, vom 13. und vom 29. Oktober, vom 25. November und vom 4. Dezember 2019 auf Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die Verpflichtete werden zurückgewiesen.

Für das Verfahren erster und zweiter Instanz werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Verpflichteten ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.