OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2021
13 UF 176/20
Normen:
FamFG § 159 Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 140/20

Anforderungen an das Verfahren bei Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 13 UF 176/20

DRsp Nr. 2021/3322

Anforderungen an das Verfahren bei Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam

Bei der Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam gem. §§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB, 155a Abs. 3 S. 1 FamFG ist auch in Ansehung des sog. "vereinfachten schriftlichen Verfahrens" die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes nicht entbehrlich.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 05.10.2021 - 32 F 140/20 - aufgehoben und die Sache und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S... als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

5. Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin F... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 159 Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 2 S. 2;

Gründe: