OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.09.1998
10 WF 93/98
Normen:
ZPO § 256, § 269 Abs. 1, § 620 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1210

OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.09.1998 (10 WF 93/98) - DRsp Nr. 1999/9633

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 10 WF 93/98

DRsp Nr. 1999/9633

1. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt grundsätzlich, sobald eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage (umgekehrten Rubrum) erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. 2. Etwas anderes gilt nur, wenn die Feststellungsklage zu diesem Zeitpunkt bereits entscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten ist, während die Leistungsklage noch nicht entschieden werden kann. 3. Andere Grundsätze gelten auch dann nicht, wenn sich die begehrte Feststellung gegen eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt richtet. Auch insofern besteht der Nachrang der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit, sofern nicht die Feststellungsklage schneller zum Ziel führt als die Leistungsklage (hier: verneint).

Normenkette: