OLG Brandenburg - Beschluß vom 17.10.1996
10 WF 135/95
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 122 Abs. 1 Nr. 3, § 124 Nr. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 481

OLG Brandenburg - Beschluß vom 17.10.1996 (10 WF 135/95) - DRsp Nr. 1998/3010

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 10 WF 135/95

DRsp Nr. 1998/3010

1. Mangels Beschwer ist die vom Prozeßbevollmächtigten im eigenen Name gegen die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung eingelegte Beschwerde unzulässig, da er seine bereits erworbenen Ansprüche gegen die Staatskasse behält und er zudem nun nicht mehr gehindert ist, die gesetzliche Vergütung von seinem Mandanten zu verlangen. 2. Kommt die arme Partei einer Aufforderung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nach, sich darüber zu erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, so rechtfertigt dies eine Aufhebung der Prozeßkostenhilfe, § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, auch ohne daß bezüglich der unterlassenen Äußerung der Partei Absicht oder grobe Nachlässigkeit festgestellt werden müßte. Die Untätigkeit allein genügt.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 122 Abs. 1 Nr. 3, § 124 Nr. 2 2. Alt.;
Fundstellen
JurBüro 1997, 481