OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2021
13 UF 198/20
Normen:
VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 243/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften eines Berufssoldaten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 13 UF 198/20

DRsp Nr. 2021/3323

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften eines Berufssoldaten

Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, so ist anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen, wobei gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ehezeit ergäbe, für den Versorgungsausgleich maßgeblich ist.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25.11.2020 - 28 F 243/19 - abgeändert:

Die Entscheidungsformel wird in Ziffer 2. im dritten Absatz wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners, PK ..., bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion - Servicecenter Stuttgart, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 82,62 € bezogen auf den 30.09.2019 übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.231,80 €.