OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2021
9 UF 13/21
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 203/20

Voraussetzungen der Verlängerung einer Gewaltschutzverfügung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 9 UF 13/21

DRsp Nr. 2021/3341

Voraussetzungen der Verlängerung einer Gewaltschutzverfügung

Die Verlängerung einer gem. § 1 Abs. 1 GewSchG bestehenden Anordnung setzt voraus, dass während ihrer Geltungsdauer Zuwiderhandlungen vorgekommen und damit auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter der Antragstellerin zu befürchten sind. Hiervon ist auszugehen, wenn der Antragsgegner während der Dauer der Anordnung wiederholt gegen das verhängte Kontaktverbot verstoßen hat, indem er versucht hat, die Antragstellerin telefonisch zu kontaktieren.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rathenow vom 22.12.2020 (Az. 5 F 203/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit dem ... 2020 getrennt. Aus ihrer am ... .01.2005 geschlossenen Ehe sind die Kinder T..., geboren am ... .2005, und Ta..., geboren am ... .2015, hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.