1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rathenow vom 22.12.2020 (Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
I.
Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit dem ... 2020 getrennt. Aus ihrer am ... .01.2005 geschlossenen Ehe sind die Kinder T..., geboren am ... .2005, und Ta..., geboren am ... .2015, hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.
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