OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2020
13 UF 6/19
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 6 Abs. 2; BGB § 138; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2021, 136
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 49/17

Ausschluss eines VersorgungsausgleichsBerufstätigkeit beider Ehegatten mit ähnlichem Einkommen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 13 UF 6/19

DRsp Nr. 2021/15

Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Berufstätigkeit beider Ehegatten mit ähnlichem Einkommen

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19.11.2018 - 3 F 49/17 - in Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,- € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird zur Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug mit Wirkung ab 21.12.2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt C... K... in E... als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 6 Abs. 2; BGB § 138; BGB § 242;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beanstandet die Durchführung des durch Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs.