OLG Brandenburg - Beschluß vom 21.02.1997 (10 WF 155/96) - DRsp Nr. 1999/4707
OLG Brandenburg, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 10 WF 155/96
DRsp Nr. 1999/4707
1. Ist dem Auskunftsanspruch eines Ehegatten gemäß § 1379BGB nach Anerkenntnis durch ein Anerkenntnisurteil entsprochen worden und lehnt das Familiengericht einen Berichtigungsanspruch der klagenden Partei zur Korrektur des Stichtags der Auskunftserteilung (Zustellung des Scheidungsantrags) mit der Begründung ab, eine offenbare Unrichtigkeit des Urteilstenors liege nicht vor, da er mit dem Klageantrag übereinstimme, so gibt es gegen diese Entscheidung keine Beschwerdemöglichkeit, § 319 Abs. 3ZPO.
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