OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2019
9 UF 227/18
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 2/18

Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 9 UF 227/18

DRsp Nr. 2019/4143

Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

Ein Umgang minderjähriger Kinder in Form eines Wechselmodells kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen ihres Kindes ausgerichtet sind und kontinuierlich und störungsfrei miteinander kommunizieren und kooperieren können und wollen.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 7. Dezember 2018, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13. November 2018, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Ausführungen in der Senatsverfügung vom 10. Januar 2019 Bezug genommen.

An diesen Ausführungen ist auch angesichts des weiteren Vortrages des Kindesvaters aus dem Schriftsatz vom 30. Januar 2019, der in der Sache keinen neuen erheblichen Tatsachenvortrag enthält, festzuhalten.

1.