OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2024
9 UF 68/24
Fundstellen:
FamRZ 2025, 270
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 138/23

OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2024 (9 UF 68/24) - DRsp Nr. 2024/13179

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 9 UF 68/24

DRsp Nr. 2024/13179

Hat der Schuldner im Zahlungszeitpunkt keine Tilgungsbestimmung getätigt und auch der Gläubiger nicht mitgeteilt, worauf er geleistete Zahlungen verrechnet hat, erfolgt gemäß § 366 Abs. 2 BGB bei gleich fälligen Forderungen eine automatische Verrechnung auf diejenige Schuld, die dem Gläubiger weniger Sicherheit gibt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 15.04.2024 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 28.03.2024 (Az. 6 F 138/23) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind G... R..., geboren am .....2012, ab dem 01.04.2024 einen jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt i.H.v. 160 % des jeweiligen Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind G...R..., geboren am ... 2012, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von 01.02.2022 bis einschließlich 31.03.2024 in Höhe von 3.246 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

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aus 3.092 € für den Monat April 2023,

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aus 3.052 € für den Monat Mai 2023,

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aus 3.012 € für den Monat Juni 2023,

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aus 2.972 € für den Monat Juli 2023,

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