OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.01.1996
10 W 77/95
Normen:
BGB § 166, § 894, § 1365, § 1368 ; ZPO § 256, § 771 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)245e-g
FamRZ 1996, 1015

OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.01.1996 (10 W 77/95) - DRsp Nr. 1997/539

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 10 W 77/95

DRsp Nr. 1997/539

1. Die Klagebefugnis des § 1368 BGB erstreckt sich auch auf den Grundbuchberichtigungsanspruch (hier: Verletzung des § 1365 BGB durch Bestellung einer Grundschuld). 2. Zulässig ist daneben auch die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, da der klagende nicht verfügende Ehegatte ohne weiteres als Dritter behandelt werden kann, dem ein die Veräußerung hinderndes recht zusteht. 3. Für die Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage ist das Familiengericht zuständig. 4. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Grundschuldbestellung ist grundsätzlich möglich, aber dann unzulässig, wenn die Berichtigungsklage als Leistungsklage zur Verfügung steht. 5. Für die Beurteilung der Frage, ob bei einer Grundschuldbestellung nahezu über das gesamte Vermögen verfügt wird, ist entscheidend das Verhältnis der Werte des von dem Rechtsgeschäft umfaßten und dem nicht erfaßten Vermögen, wobei die Lasten, insbesondere die Pfandrechte, bei der Feststellung der Wertrelation zu berücksichtigen sind.