OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.01.1996
10 WF 97/95
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3, 4, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 806

OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.01.1996 (10 WF 97/95) - DRsp Nr. 1996/22873

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 10 WF 97/95

DRsp Nr. 1996/22873

1. Die Übersendung des Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellt keine wirksame Aufforderung an die arme Partei dar, gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO eine Erklärung darüber abzugeben, ob eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, da eine solche Erklärung formfrei erfolgen kann und insbesondere eine erneute Ausfüllung des Vordrucks nicht verlangt werden kann. 2. Damit entfällt in einem solchen Fall auch die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO, wenn die arme Partei auf die Übersendung des Vordrucks und eine weitere Anmahnung nicht reagiert.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3, 4, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 806