OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.05.1997
10 W 27/96 und 10 W 12/97
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, § 93, § 99 Abs. 2, § 254, § 307 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1247

OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.05.1997 (10 W 27/96 und 10 W 12/97) - DRsp Nr. 1999/1167

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 10 W 27/96 und 10 W 12/97

DRsp Nr. 1999/1167

1. Erkennt der Beklagte einer Stufenklage insgesamt an, dann ist zunächst durch Anerkenntnisteilurteil über den Auskunftsantrag und erst nach Bezifferung durch Anerkenntnisschlußurteil über den Zahlungsantrag zu entscheiden. 2. Entscheidet das Gericht rechtsfehlerhaft unmittelbar durch Anerkenntnisschlußurteil nicht nur über den Auskunftsantrag sondern auch über den noch nicht bezifferten Zahlungsantrag, so liegt dennoch eine die Instanz beendende Entscheidung vor.