OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2020
15 UF 15/20
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 440 F 206/19

Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Familienheims nach Rechtskraft der Ehescheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 15 UF 15/20

DRsp Nr. 2020/9325

Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Familienheims nach Rechtskraft der Ehescheidung

1. nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe richtet sich der Anspruch eines ehemaligen Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des ehemaligen Familienheims nach § 745 Abs. 2 BGB. 2. Der Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB setzt zunächst voraus, dass der aus der vormaligen Ehewohnung gewichene Miteigentümer nach Rechtskraft der Scheidung mit hinreichender Deutlichkeit die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von dem die Immobilie allein nutzenden Miteigentümer verlangt. 3. Hierfür reicht es aus, dass der anspruchstellende Ehegatte unter Hinweis auf die bisherige gerichtliche Regelung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung während der Zeit des Getrenntlebens den anderen Ehegatten auffordert, diesen Betrag nunmehr nach Rechtskraft der Ehescheidung als Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB weiterzuzahlen.