OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.09.1998
9 UF 120/97
Normen:
BGB § 1587o; VAÜG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1442

OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.09.1998 (9 UF 120/97) - DRsp Nr. 1999/1153

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 9 UF 120/97

DRsp Nr. 1999/1153

1. Liegen die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 VAÜG nicht vor, dann ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich auszusetzen. 2. Daran ändert auch eine Vereinbarung der Parteien nichts, nach dessen Inhalt die nicht angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften wie eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft zu bewerten ist. Die Dispositionsbefugnis der Parteien im Rahmen des § 1587o BGB wird durch die gesetzliche Vorschrift, die jedenfalls zur Zeit die Durchführung des Versorgungsausgleich untersagt, eingeschränkt. 3. Auch durch die familiengerichtliche Genehmigung wird die Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht geheilt.

Normenkette:

BGB § 1587o; VAÜG § 2 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer Anmerkung von Dr. Gerhard Kemnade, Celle.

Fundstellen
FamRZ 1998, 1442