OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2021
13 UF 83/19
Normen:
BGB § 781; BGB § 780;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 236/17

Rechtsnatur der Anerkennung einer Forderung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 13 UF 83/19

DRsp Nr. 2021/10429

Rechtsnatur der Anerkennung einer Forderung

Hat der Gläubiger seine Forderung schriftlich geltend gemacht und der Schuldner daraufhin die Forderungsaufstellung "bestätigt", so stellt sich dies als einseitiges nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis und damit als Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten dar. Aus einer Anfechtung bzw. einem Widerruf dieser Erklärung sind keine materiell-rechtlichen Folgen herzuleiten, weil sich bereits aus dem Anerkenntnis keine materiell-rechtlichen Folgen ergeben haben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. März 2019 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 3.791,05 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 88 Prozent und der Antragsgegner 12 Prozent der Kosten zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 85 Prozent und der Antragsgegner 15 Prozent der Kosten zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.325,70 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 781; BGB § 780;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen seine Verpflichtung zur Zahlung von rund 26.325,70 €.