OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2021
9 UF 105/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; SARS-CoV-2-UmgV;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 263/21

Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegenüber Anordnungen einer Schule nach der SARS-CoV-2 Umgangs-VO Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 9 UF 105/21

DRsp Nr. 2021/11125

Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegenüber Anordnungen einer Schule nach der SARS-CoV-2 Umgangs-VO Brandenburg

Die Familiengerichte sind sachlich nicht zuständig für den Erlass kinderschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber Maßnahmen einer Schule nach der SARS-CoV-2 UmgangsVO Brandenburg. Insbesondere ist ein Träger öffentlicher Verwaltung nicht Dritter i.S. von § 1666 Abs. 4 BGB.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26. April 2021 - Az. 5 F 263/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; SARS-CoV-2-UmgV;

Gründe:

1.