OLG Brandenburg - Beschluß vom 23.08.1995
9 WF 50/95
Normen:
BGB § 1361, § 1569, § 1601 ; GKG § 3, § 17 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 589
OLGReport-Brandenburg 1996, 33

OLG Brandenburg - Beschluß vom 23.08.1995 (9 WF 50/95) - DRsp Nr. 1997/544

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 9 WF 50/95

DRsp Nr. 1997/544

1. Der Streitwert einer Unterhaltsklage richtet sich allein nach dem gestellten Antrag. 2. Lautet der Antrag dahin, daß die Verurteilung über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus auf einen weiteren Unterhaltsbetrag begehrt wird, dann richtet sich der Streitwert nur nach dem sogenannten Spitzenbetrag, nicht nach dem Sockelbetrag. 3. Wird der Klageantrag zu einem späteren Zeitpunkt dahin abgeändert, daß nunmehr die Zahlung des vollen Unterhalts begehrt wird (Spitzenbetrag und Sockelbetrag), so ist der Streitwert aus dem gesamten beanspruchten Unterhalt zu errechnen. Ob bisher freiwillig Leistungen erbracht wurden, ist für den Streitwert unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1569, § 1601 ; GKG § 3, § 17 ;
Fundstellen
JurBüro 1996, 589
OLGReport-Brandenburg 1996, 33