OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2020
13 UF 177/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 3; BGB § 1572; BGB § 1578 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 1382;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 222/13

Anspruch auf nachehelichen UnterhaltErwerbsbeeinträchtigung durch psychische Erkrankung eines UnterhaltsberechtigtenAnspruch auf ZugewinnZurechnung des Betrags eines verschwendeten Vermögens zum EndvermögenStundung einer Zugewinnausgleichsforderung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 13 UF 177/17

DRsp Nr. 2021/18

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Erwerbsbeeinträchtigung durch psychische Erkrankung eines Unterhaltsberechtigten Anspruch auf Zugewinn Zurechnung des Betrags eines verschwendeten Vermögens zum Endvermögen Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zehdenick - Familiengericht - vom 10.10.2017, Az. 31 F 222/13, wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 01.03.2018 nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 763,08 € (Elementarunterhalt) sowie in Höhe von weiteren 175,03 € (Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Ab 01.03.2019 beträgt der Elementarunterhalt 480 € monatlich. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ist befristet bis zum ....09.2020.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 29.141,26 €.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 3; BGB § 1572; BGB § 1578 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 1382;

Gründe:

I.