OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2019
9 WF 8/19
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1246
ZEV 2019, 502
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 2010/18
AG Königs Wusterhausen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 2010/18

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung eines minderjährigen Kindes in einer Nachlassangelegenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 9 WF 8/19

DRsp Nr. 2019/4144

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung eines minderjährigen Kindes in einer Nachlassangelegenheit

1. Der Vater eines minderjährigen Kindes, das von seinen Großeltern väterlicherseits als alleiniger Erbe eingesetzt worden ist, ist nicht schon kraft Gesetzes von der gesetzlichen Vertretung des Kindes in dieser Nachlassangelegenheit ausgeschlossen. 2. Der Ausschluss von der gesetzlichen Vertretung des Kindes kann jedoch gem. § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V. mit § 1796 Abs. 2 BGB durch gerichtliche Entscheidung erfolgen, wenn im konkreten Fall ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Kind und vertretungsberechtigtem Elternteil vorliegt. 3. Die Vertretungsmacht des anderen Elternteils bleibt hiervon unberührt, so dass für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in der Nachlassangelegenheit kein Bedürfnis besteht.

Auf die Beschwerden der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 21.09.2018 (Az. 5 F 2010/18) aufgehoben und der Beschluss vom 13.09.2018 (Az. 5 F 2010/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: