OLG Brandenburg - Beschluß vom 25.03.1997 (10 WF 21/97) - DRsp Nr. 1999/1168
OLG Brandenburg, Beschluß vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 10 WF 21/97
DRsp Nr. 1999/1168
1. Die Parteien eines Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs sind nach § 11 Abs.2 verpflichtet, zur Erteilung der Auskünfte über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften den gerichtlichen Vordruck auszufüllen und dem Gericht vorzulegen. Die Vorlage kann auch durch Zwangsmittel nach § 33FGG erzwungen werden. 2. Die Auskunftsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Scheidungsantrag nach Ansicht der Partei begründet ist oder nicht. Mit der Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann grundsätzlich nicht gerügt werden, die Auskunftspflicht bestehe nicht, weil der Scheidungsantrag unbegründet sei.
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