Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten haben bis April 2011 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus dieser Beziehung ist ein im Jahr 2008 geborenes Kind hervorgegangen. Durch Antrag vom 2.9.2011 hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu ergreifen. Zugleich hat sie beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
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