OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2012
3 WF 35/12
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 525/11

OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2012 (3 WF 35/12) - DRsp Nr. 2013/19117

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 3 WF 35/12

DRsp Nr. 2013/19117

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellerinnen zu 21 % und dem Antragsgegner zu 79 % auferlegt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen 42 %, der Antragsgegner 58 % zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 901 und 1.200 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Antragschrift vom 30.5.2011 haben die minderjährigen Antragsteller beantragt, ihren Vater, den Antragsgegner, zur Zahlung monatlichen Unterhalts von jeweils 120 % des Mindestunterhalts ab Juni 2011 sowie zur Zahlung rückständigen Unterhalts, ferner zur Zahlung eines Sonderbedarfs von 496,13 €, zu verpflichten. Mit der Antragserwiderung vom 22.6.2011 hat der Antragsgegner Urkunden des Jugendamtes des Landkreises ... vom 16.6.2011 vorgelegt, nach denen er sich verpflichtet hat, für jede der Antragstellerinnen ab Mai 2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Im Hinblick darauf haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatzes des am 10.8.2011 das Verfahren teilweise für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 haben die Antragstellerinnen erklärt, man habe sich abschließend verglichen, weshalb das Verfahren in der Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt werde. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung unter dem 19.1.2012 angeschlossen.