OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2022
13 UF 102/22
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 27/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAusgleich eines Zuschlages aus dem sogenannten GrundrentenzuschlagGesonderte Ausweisung und Ausgleichung neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 13 UF 102/22

DRsp Nr. 2022/13570

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausgleich eines Zuschlages aus dem sogenannten Grundrentenzuschlag Gesonderte Ausweisung und Ausgleichung neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechten

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12. Mai 2022 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2, 2. Absatz, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zur Versicherungsnummer 28 ... bestehenden Anrechts des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4620 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf deren ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31. Januar 2021, übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.

Der Wert für das Verfahren der ersten Instanz wird für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 5.367,60 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1;

Gründe:

I.