OLG Brandenburg - Beschluß vom 26.09.1996 (10 WF 133/95) - DRsp Nr. 1998/3011
OLG Brandenburg, Beschluß vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 10 WF 133/95
DRsp Nr. 1998/3011
1. Nimmt der Kläger im Termin die Klage zurück, ohne daß es vorher oder nachher zu einer Erklärung oder Antragstellung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gekommen ist, so liegt ein Sachantrag beziehungsweise ein Antrag zur Prozeß- und Sachleitung nicht vor mit der Folge, daß eine nach dem Streitwert der Hauptsache zu bemessende Anwaltsgebühr nicht entstanden ist.2. Bei Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 3ZPO fällt, wenn die Gegenseite keinen eigenen Antrag stellt, eine 5/10 - Gebühr nach § 33 Abs. 1BRAGO an, errechnet nach dem Betrag der Kosten, die bis zur Klagerücknahme entstanden sind.