OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2022
13 UF 37/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 167;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 68
FuR 2023, 298
NJW-RR 2022, 1661
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 10/21

Rückforderung einer Schenkung an ein Schwiegerkind wegen Scheiterns der EheEinrede der VerjährungBegriff der demnächstigen Zustellung einer Antragsschrift

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 13 UF 37/22

DRsp Nr. 2022/15164

Rückforderung einer Schenkung an ein Schwiegerkind wegen Scheiterns der Ehe Einrede der Verjährung Begriff der demnächstigen Zustellung einer Antragsschrift

Bei einer nicht nur geringfügigen Verzögerung einer Zustellung aufgrund von Umständen, die ein Antragsteller selbst oder sein Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten hat, liegen die Voraussetzungen für eine Rückwirkung einer Zustellung nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 167;

Gründe:

I.