OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2018
9 UF 184/18
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 S. 1; StGB § 241 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 205/18

Wirksamkeit einer Gewaltschutzanordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 9 UF 184/18

DRsp Nr. 2019/848

Wirksamkeit einer Gewaltschutzanordnung

1. Eine Aussage wie "Ich mach dich kalt" stellt eine Bedrohung i.S. von § 241 StGB dar und rechtfertigt grundsätzlich eine Gewaltschutzanordnung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG. 2. Ist das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich dieser Äußerung widersprüchlich und hat sie sich wiederholt korrigiert, so fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 20. September 2018 - Az. 30 F 205/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 S. 1; StGB § 241 Abs. 1;

Gründe: