OLG Brandenburg - Beschluß vom 27.08.1996 9 WF 83/96
Normen:
BGB § 1572 ; EGBGB Art. 234 § 4, § 4a; FGB § 39; Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen § 3; ZGB § 296 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7, 8 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)245c-d
FamRZ 1997, 1015
OLGReport-Brandenburg 1996, 294
OLG Brandenburg - Beschluß vom 27.08.1996 (9 WF 83/96) - DRsp Nr. 1998/3013
OLG Brandenburg, Beschluß vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 9 WF 83/96
DRsp Nr. 1998/3013
1. Haben Eheleute, deren Ehe noch in der ehemaligen DDR geschlossen wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem Beitritt am 03.10.1990 in die Bundesrepublik verlagert, so gilt für sie gemäß § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom Beginn des vierten Monats ihres beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik an das Güterrecht des BGB. Das bis dahin entstandene Vermögen bleibt als Sondervermögen Gesamthandseigentum der Eheleute.2. Es ist davon auszugehen, daß der Einigungsvertrag und die Folgeregelungen hieran nichts geändert haben, da die Kollisionsvorschriften des Art. 234 § 4, § 4aEGBGB in Anbetracht des vorherigen Statutenwechsels auf einen solchen Fall nicht anwendbar sein dürften. Damit bleiben auch die Vorschriften des Familienrechts der ehemaligen DDR, insbesondere § 39 FGB, anwendbar.3. Die verfassungskonforme Auslegung des § 39 FGB legt es regelmäßig nahe, zur Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft an Grundstücken Miteigentum zu begründen. Dies gilt auch für Baulichkeiten des § 296ZGB.
Normenkette:
BGB § 1572 ; EGBGB Art. 234 § 4, § 4a; FGB § 39; Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen § 3; ZGB § 296 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7, 8 ;
Fundstellen
DRsp I(165)245c-d
FamRZ 1997, 1015
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