I.
Der Betroffene reiste am 15.06.2000 mit dem auf den Namen H von den algerischen Behörden ausgestellten Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte unter dem Aliasnamen einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01 08.2000 abgelehnt wurde. Der Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 09.08.2000 unanfechtbar abgelehnt. Die ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 30.03.2001 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 10.01.2002 widerrief die Ausländerbehörde die dem Betroffenen erteilte Duldung, forderte ihn auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte an, ihn anderenfalls am 05.03.2002 abzuschieben.
Der Betroffene begab sich daraufhin nach Dänemark.
Am 04.04.2002 schloss er in Dänemark mit der deutschen Staatsangehörigen A D die Ehe. Die in F wohnhafte A D war zu diesem Zweck ebenfalls nach Dänemark gereist.
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