OLG Brandenburg - Beschluß vom 28.12.1995 (10 WF 49/95) - DRsp Nr. 1997/541
OLG Brandenburg, Beschluß vom 28.12.1995 - Aktenzeichen 10 WF 49/95
DRsp Nr. 1997/541
1. Art, Anzahl und Umfang anhängig gemachter Scheidungsfolgesachen beeinflussen den Streitwert der Ehesache selbst nicht, da sie einen eigenen Gegenstandswert haben.2. Allein der Umstand, daß zwischen den Parteien einer Ehesache Einvernehmen über die Scheidung herrscht, rechtfertigt wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Scheidung für die Parteien keinen Abschlag vom Streitwert.