OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.1998
10 WF 111/98
Normen:
ZPO § 707, § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1435

OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.1998 (10 WF 111/98) - DRsp Nr. 2000/4067

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 10 WF 111/98

DRsp Nr. 2000/4067

1. Gegen einen Beschluss, mit dem eine vorläufige Anordnung zur Hemmung der Zwangsvollstreckung getroffen wird, ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Rechtsmittel regelmäßig nicht gegeben. Ausnahmsweise findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde aber dann statt, wenn die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen wurde. 2. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn eine Entscheidung getroffen wird, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil jede gesetzliche Grundlage für sie fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist.