OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.12.2020
13 UF 162/20
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 63/20

Begriff der unzumutbaren Belästigung i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 13 UF 162/20

DRsp Nr. 2021/3321

Begriff der unzumutbaren Belästigung i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG

1. Eine Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2 GewSchG) geschieht durch ständiges oder sehr häufiges Übermitteln von Nachrichten. Dabei weist das Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belästigung eher als die Beharrlichkeit i.S. von § 238 Abs. 1 StGB auf die Beziehung des Täters zum Schutzsuchenden gegenüber hin und auf die Wechselwirkung des beiderseitigen Verhaltens. 2. Die Übermittlung von Text- und Sprachnachrichten an neun Tagen sowie Anrufversuche an 12 Tagen, jeweils verteilt auf einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Monaten lassen an einer zur Tatbestandsverwirklichung genügenden Verfolgungsintensität zweifeln.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 7. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die das Amtsgericht abgelehnt hat.