OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2019
9 UF 233/18
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; SGB IV § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 366/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer privaten Altersversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 9 UF 233/18

DRsp Nr. 2019/2477

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer privaten Altersversorgung

Ein Anrecht, dessen Ausgleichswert am Ende der Ehezeit die Grenze zum geringwertigen Anrecht von 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet, ist zur Vermeidung von Splitterversorgungen regelmäßig nicht auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf den Ausgleich des Bagatellanrechts angewiesen ist (hier: verneint).

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19.10.2018 (Az. 6 F 366/17) teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2. wie folgt ergänzt:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der A... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: ...) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich mit der Maßgabe, dass es in Ziffer 2. Absatz 3 statt "8,1206 Entgeltpunkte" richtigerweise 8,1206 Entgeltpunkte (Ost) heißen muss.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.583 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: