OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.1998 (10 WF 58/98) - DRsp Nr. 1999/9635
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 10 WF 58/98
DRsp Nr. 1999/9635
1. Jedenfalls in einem Mangelfall, in dem den Kindern noch nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, kann vom Unterhaltsschuldner die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel statt des eigenen Wagens erwartet werden, auch wenn dies umständlicher ist. 2. Eine täglicher Fahrtaufwand von zweieinhalb bis drei Stunden bei einer normalen Arbeitszeit ist zumutbar.