OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.1998
10 WF 58/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1010

OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.1998 (10 WF 58/98) - DRsp Nr. 1999/9635

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 10 WF 58/98

DRsp Nr. 1999/9635

1. Jedenfalls in einem Mangelfall, in dem den Kindern noch nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, kann vom Unterhaltsschuldner die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel statt des eigenen Wagens erwartet werden, auch wenn dies umständlicher ist. 2. Eine täglicher Fahrtaufwand von zweieinhalb bis drei Stunden bei einer normalen Arbeitszeit ist zumutbar.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1010