OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2016
9 UF 133/14
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; VersAusglG § 6; VersAusglG § 8;
Fundstellen:
FuR 2017, 4
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 126/07

Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 9 UF 133/14

DRsp Nr. 2016/12169

Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag

1. Der weitgehende Ausschluss aller Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ist wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Vertragsparteien in gesicherten Erwerbsverhältnissen tätig waren und zu erwarten war, dass die Ehe kinderlos bleiben würde. 2. Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen oder fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne Weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten Zukunft entgegen sehen würde (hier: verneint). 3. Jedoch ist als Ergebnis einer gerichtlichen Ausübungskontrolle der Versorgungsausgleich gleichwohl durchzuführen, wenn die Ehefrau entgegen der Erwartung der Kinderlosigkeit zwei Kinder geboren und aufgezogen hat und daher zehn Jahre nicht und sieben Jahre nur in Teilzeit gearbeitet hat.