OLG Brandenburg - Urteil vom 16.10.2007
10 UF 96/07
Normen:
BGB § 1386 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1441
OLGReport-Brandenburg 2008, 871
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.3 F 27/07 - 04.04.2007,

Voraussetzungen eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 96/07

DRsp Nr. 2007/22279

Voraussetzungen eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches

Ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 1 BGB kann bestehen, wenn der andere Ehegatte seinen Unterhaltspflichten in der Trennungszeit nicht nachkommt, und zwar auch gegenüber gemeinsamen Kindern. Messbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen müssen damit nicht verbunden sein. Erforderlich ist aber eine Prognose, dass der Ehegatte auch in Zukunft seinen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Von einer Wiederholungsgefahr in diesem Sinne ist auszugehen, wenn mehr Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Pflichtverletzung sprechen als dagegen. Bloße Befürchtungen des anspruchstellenden Ehegatten genügen jedoch nicht zur Anspruchsbegründung, die zu besorgende Pflichtverletzung muss durch Tatsachen belegt sein.

Normenkette:

BGB § 1386 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns.