OLG Brandenburg - Urteil vom 17.04.1998
10 UF 105/97
Normen:
FGB § 39; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1, 2, Art. 234 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1071

OLG Brandenburg - Urteil vom 17.04.1998 (10 UF 105/97) - DRsp Nr. 1999/9637

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 10 UF 105/97

DRsp Nr. 1999/9637

1. Sind die Eheleute noch vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend also insbesondere § 39 FGB. 2. Nach § 39 Abs. 1 FGB wird bei Beendigung der Ehe das gemeinsame Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteil geteilt. Da § 39 FGB nunmehr im Lichte des Grundgesetzes auszulegen ist, sind unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art.14 GG unteilbare Sachen regelmäßig in der Weise zu verteilen, dass das Gericht daran Miteigentum der Eheleute begründet. Eine Übertragung in das Alleineigentum eines Ehegatten kommt bei Grundstücken und vergleichbaren Gegenständen nur in Betracht, wenn dafür triftige Gründe bestehen, die der Bedeutung der Eigentumsgarantie angemessen sind und der Begründung von Miteigentum entgegenstehen. 3. Im Verteilungsverfahren nach § 39 FGB ist das Gericht trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit der ZPO an Anträge der Parteien nicht gebunden. Das Verfahren hat grundsätzlich zu einer vollständigen und nicht lediglich teilweisen Verteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten zu führen.