OLG Brandenburg - Urteil vom 20.03.1997 (9 UF 194/96) - DRsp Nr. 1998/3007
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 9 UF 194/96
DRsp Nr. 1998/3007
Ein Unterhaltsschuldner aus den neuen Ländern ist auch dann nicht verpflichtet, einen besser bezahlten Arbeitsplatz in den alten Ländern zu suchen, wenn er dort bereits einmal gearbeitet hat.