OLG Brandenburg - Urteil vom 25.04.1996 (9 U 4/96) - DRsp Nr. 1997/4384
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 9 U 4/96
DRsp Nr. 1997/4384
1. Auch wenn ein Ehegatte alleiniger Inhaber eines Kontos ist, kann Gesamtgläubigerschaft beider Ehegatten bestehen, wenn auf das Konto gemeinsam Gelder eingezahlt werden, aus denen dann der laufende Lebensbedarf bestritten wird.2. Aus den Umständen kann sich in einem solchen Fall aber ergeben, daß entgegen § 430BGB keine hälftige Berechtigung der Ehegatten an dem Konto besteht (hier: dem Konto wird eine Betrag gutgeschrieben, der aus der alleinigen Forderung eines Ehegatten stammt und der nach Art und Höhe nicht dem Laufenden Lebensbedarf dient).