OLG Brandenburg - Urteil vom 25.09.1997 (9 U 8/97) - DRsp Nr. 1999/1161
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 9 U 8/97
DRsp Nr. 1999/1161
1. Ebenso wie Entscheidungen der DDR-Gerichte über Vaterschaftsanfechtungsklagen bleiben auch DDR-Urteile in Vaterschaftsfeststellungsklagen nach dem Beitritt der neuen Länder wirksam, Art. 18 Abs. 1 EinigVertr in Verbindung mit Art. 234 § 7 Abs. 1 Nr. 1EGBGB.2. Eine erneute Klage des als Vater Festgestellten ist damit lediglich unter den Voraussetzungen der Restitutionsklage, § 641i ZPO, möglich, es sei denn, die rechtskräftige Entscheidung des DDR-Gerichts habe in Anlehnung an § 328 Abs. 1ZPO gegen den deutschen ordre public verstoßen.