OLG Braunschweig - Beschluß vom 01.09.1998
1 UF 56/98
Normen:
BGB § 284, § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1610, § 1612b, § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1453
OLGReport-Braunschweig 1999, 207

OLG Braunschweig - Beschluß vom 01.09.1998 (1 UF 56/98) - DRsp Nr. 2000/1384

OLG Braunschweig, Beschluß vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 1 UF 56/98

DRsp Nr. 2000/1384

Eine erhebliche Zuvielforderung von Unterhalt läßt die Verzugsfolgen des § 284 BGB nicht entfallen, wenn nachvollziehbar ist, wie der Gläubiger den Unterhalt berechnet und ein anwaltlich vertretener Schuldner etwaige Rechenfehler erkennen kann. Bei volljährigen Kindern erfolgt keine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltslast. Der Bedarf eines volljährigen Kindes errechnet sich aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen der Eltern. Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für Kapitalanlagen können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Steuervorteile aus Kapitalanlagen sind kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Wegen der Neuregelung des § 1612b BGB ist bei der Bestimmung der Haftungsanteile der Eltern der Barunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes nicht mehr vorweg um das Kindergeld zu kürzen. Das Kindergeld ist hälftig von den errechneten Haftungsanteilen der Eltern abzuziehen. Im Falle des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist bei der Bestimmung der Haftungsanteile der Eltern deren Einkommen nur um den notwendigen Selbstbehalt von 1.500 DM und nicht um den angemessenen Selbstbehalt von 1.800 DM zu vermindern.

Normenkette:

BGB § 284, § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1610, § 1612b, § 1613 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1453
OLGReport-Braunschweig 1999, 207