OLG Braunschweig - Beschluß vom 02.11.1998
2 WF 152/98
Normen:
ZPO §§ 645, 648 n.F.;
Fundstellen:
FF 1999, 58

OLG Braunschweig - Beschluß vom 02.11.1998 (2 WF 152/98) - DRsp Nr. 1999/9639

OLG Braunschweig, Beschluß vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 2 WF 152/98

DRsp Nr. 1999/9639

Der Unterhaltsberechtigte hat - auch wenn er Prozeßkostenhilfe beantragt - jedenfalls dann ein Wahlrecht zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem streitigen Klageverfahren, wenn der Unterhaltsschuldner selbständig ist. Bei selbständigen Unterhaltsschuldnern ist nicht zu erwarten, daß ein vereinfachtes Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO zu einer abschließenden und eindeutigen Klärung der Einkommensverhältnisse führt. Es besteht eher die Wahrscheinlichkeit, daß der Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach § 642 Abs. 2 ZPO erhoben wird, über dessen Begründetheit der Rechtspfleger nicht entscheiden kann.

Normenkette:

ZPO §§ 645, 648 n.F.;
Fundstellen
FF 1999, 58