OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.03.2005
1 WF 446/04
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1997
Vorinstanzen:
AG Goslar, vom 06.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 62/04

OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.03.2005 (1 WF 446/04) - DRsp Nr. 2007/16528

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 1 WF 446/04

DRsp Nr. 2007/16528

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, aus ihrer Ehe ist eine gemeinsame minderjährige Tochter hervorgegangen. Die Klägerin begehrt (bisher) für die Monate von Juli bis einschließlich September 2004 einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 700,- Euro abzüglich jeweils gezahlter 300,- Euro. Im Unterhaltszeitraum ab November 2004 verlangt sie eine monatliche Unterhaltsrente von 714,- Euro. Für eine entsprechende Klage hat die Klägerin um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 6. November 2004 nur teilweise Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als es eine Erfolgsaussicht der Klage in Höhe von 1.050,- Euro für den Unterhaltsrückstand und für einen laufenden Unterhalt von monatlich 350,- Euro für die Zeit ab November 2004 bejaht hat. Wegen der beabsichtigten weitergehenden Klage hat es Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 1. Dezember 2004, der das Familiengericht durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 nicht abgeholfen hat.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung führt.