OLG Braunschweig - Beschluß vom 07.08.1993 (2 WF 79/93) - DRsp Nr. 1995/6705
OLG Braunschweig, Beschluß vom 07.08.1993 - Aktenzeichen 2 WF 79/93
DRsp Nr. 1995/6705
Die Verfügung des Familiengerichts, die Auskünfte über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern einzuholen, ist eine Zwischenentscheidung, die nicht in die Rechte der Eheleute eingreift und daher von diesen auch nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.Die Verfügung des Familiengerichts, die Vordrucke zum Versorgungsausgleich ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden. ist zwar auch eine Zwischenentscheidung. Diese ist aber mit der Beschwerde nach § 19FGG anfechtbar, weil sie Rechte der Eheleute insofern berührt, als sie eine Verpflichtung zum Tätigwerden enthält und eine Grundlage für Zwangsmaßmahmen i.S.d. § 33FGG darstellt.
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