OLG Braunschweig - Beschluß vom 07.08.1993
2 WF 79/93
Normen:
FGG § 19, § 53 b; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 300

OLG Braunschweig - Beschluß vom 07.08.1993 (2 WF 79/93) - DRsp Nr. 1995/6705

OLG Braunschweig, Beschluß vom 07.08.1993 - Aktenzeichen 2 WF 79/93

DRsp Nr. 1995/6705

Die Verfügung des Familiengerichts, die Auskünfte über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern einzuholen, ist eine Zwischenentscheidung, die nicht in die Rechte der Eheleute eingreift und daher von diesen auch nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Die Verfügung des Familiengerichts, die Vordrucke zum Versorgungsausgleich ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden. ist zwar auch eine Zwischenentscheidung. Diese ist aber mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar, weil sie Rechte der Eheleute insofern berührt, als sie eine Verpflichtung zum Tätigwerden enthält und eine Grundlage für Zwangsmaßmahmen i.S.d. § 33 FGG darstellt.