OLG Braunschweig - Beschluß vom 12.02.1996
1 UF 184/95
Normen:
ZPO § 93a, § 97 Abs. 2, § 97 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 222
OLGReport-Braunschweig 1996, 132

OLG Braunschweig - Beschluß vom 12.02.1996 (1 UF 184/95) - DRsp Nr. 1997/5439

OLG Braunschweig, Beschluß vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 1 UF 184/95

DRsp Nr. 1997/5439

In den Fällen, in welchen die von einem Versicherungsträger eingelegte Versorgungsausgleichsbeschwerde ausschließlich deswegen begründet ist, weil der beschwerdeführende Versicherungsträger in erster Instanz eine falsche Auskunft erteilt hat, die er im Beschwerdeverfahren korrigiert hat, ist der Versicherungsträger nach § 97 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ganz oder teilweise mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten. Zwar paßt § 97 Abs. 2 ZPO nicht unmittelbar, weil die Auskünfte des Versicherungsträgers keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind. Durch § 97 Abs. 3 ZPO wird jedoch die entsprechende Geltung nicht nur des ersten, sondern auch des zweiten Absatzes dieser Vorschrift für FGG -Folgesachen ausdrücklich angeordnet.