OLG Braunschweig - Beschluß vom 14.08.1995
2 WF 75/95
Normen:
GKG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 38
JurBüro 1996, 368
NJW-RR 1996, 256
OLGReport-Braunschweig 1995, 236

OLG Braunschweig - Beschluß vom 14.08.1995 (2 WF 75/95) - DRsp Nr. 1997/1405

OLG Braunschweig, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 2 WF 75/95

DRsp Nr. 1997/1405

Der Gebührenstreitwert einer Unterhaltsklage bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG. Danach ist auf den Jahresbetrag der geforderten Leistungen sowie auf eventuelle Rückstände abzustellen. Schon vom Wortlaut des § 17 GKG ist es nicht möglich, von den danach maßgebenden Beträgen der geforderten Leistungen deswegen einen Abschlag zu machen, weil die Unterhaltsansprüche nicht streitig sind. Maßgeblich ist stets der nominell eingeklagte Betrag.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4 ;

Hinweise:

vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1280.

Fundstellen
FamRZ 1997, 38
JurBüro 1996, 368
NJW-RR 1996, 256
OLGReport-Braunschweig 1995, 236