OLG Braunschweig - Beschluss vom 17.03.2023
1 UF 2/23
Normen:
BGB § 1778 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 25076
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 926/20

Zulässigkeit der Beschwerde des Vaters gegen die Auswahl des Vormundes für sein KindKriterien für die Auswahl des Vormundes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 1 UF 2/23

DRsp Nr. 2023/5358

Zulässigkeit der Beschwerde des Vaters gegen die Auswahl des Vormundes für sein Kind Kriterien für die Auswahl des Vormundes

1. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist jedenfalls dann zur Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds berechtigt, wenn seinem bereits im Vorfeld des vorangegangenen Sorgerechtsentzugs unterbreiteten Vorschlag der Bestellung eines nahen Verwandten nicht gefolgt wurde. 2. Gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Vormundsauswahl auch der Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit zu berücksichtigen. 3. Im Rahmen der Vormundsauswahl spielt der Kontinuitätsgrundsatz insbesondere dann eine gewichtige Rolle, wenn das Mündel bereits mehrere Beziehungsabbrüche erlebt hat. Zudem kann auch der Gesichtspunkt der Verhinderung einer Verunsicherung des Mündels durch widersprüchliche Darstellungen über den Grund der Inhaftierung seines Vaters zu berücksichtigen sein.